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   BGH, 21.05.2014 - 1 StR 116/14   

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https://dejure.org/2014,12830
BGH, 21.05.2014 - 1 StR 116/14 (https://dejure.org/2014,12830)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2014 - 1 StR 116/14 (https://dejure.org/2014,12830)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2014 - 1 StR 116/14 (https://dejure.org/2014,12830)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begründung; Vorliegen einer erheblichen Anlasstat; Schuldunfähigkeit: Begründung im Urteil)

  • lexetius.com
  • openjur.de
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 21.05.2014 - 1 StR 116/14
    Nicht deutlich, für das Maß der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr aber möglicherweise bedeutsam, wird dagegen, dass auch Bedrohungen, etwa mit dem Tode, als erhebliche Taten zu bewerten sein können, wenn sie aus Sicht der Bedrohten diese nachhaltig und massiv in ihrem elementaren Sicherheitsempfinden beeinträchtigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08).
  • BGH, 17.02.2004 - 1 StR 437/03

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 21.05.2014 - 1 StR 116/14
    a) Im Ansatz zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass Gewaltdelikte, wie etwa Faustschläge ins Gesicht, regelmäßig als im Sinne des § 63 StGB erhebliche Taten anzusehen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Februar 2004 - 1 StR 437/03 mwN).
  • BGH, 26.09.2012 - 5 StR 421/12

    Unterlassen der Prüfung des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bei Vorliegen der

    Auszug aus BGH, 21.05.2014 - 1 StR 116/14
    Dem entspricht im Übrigen, dass der Bundesgerichtshof lediglich mit einem Hinweis ("obiter dictum") zum Ausdruck bringt, wenn im Einzelfall im Rahmen der Vollstreckung einer vom Tatrichter rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte Gewicht haben können (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2013 - 5 StR 85/13 und vom 26. September 2012 - 5 StR 421/12).
  • BGH, 25.04.2013 - 5 StR 85/13

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 21.05.2014 - 1 StR 116/14
    Dem entspricht im Übrigen, dass der Bundesgerichtshof lediglich mit einem Hinweis ("obiter dictum") zum Ausdruck bringt, wenn im Einzelfall im Rahmen der Vollstreckung einer vom Tatrichter rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte Gewicht haben können (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. April 2013 - 5 StR 85/13 und vom 26. September 2012 - 5 StR 421/12).
  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 5/16

    Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Voraussetzungen); Anordnung der

    Denn maßgeblich für die Beurteilung krankheitsbedingter Gefährlichkeit sind in erster Linie zu Tage getretene tatsächliche Verhaltensweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 1 StR 116/14).
  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 287/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

    Auch Todesdrohungen können eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Rechtsfriedens darstellen, insbesondere wenn diese unter Einsatz gefährlicher Gegenstände ausgesprochen werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77) und den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden beeinträchtigen, da die Bedrohung aus Sicht des Betroffenen die nahe liegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 StR 116/14; Beschlüsse vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 271, 272 und vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, StraFo 2008, 300, 301).
  • BGH, 22.09.2021 - 1 StR 305/21

    Verminderte Schuldfähigkeit (erforderliche Urteilsdarstellungen zur Auswirkung

    Anders als in der von dem Landgericht herangezogenen Entscheidung, in der der Beschuldigte massive Todesdrohungen im privaten und beruflichen Umfeld ausgesprochen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 StR 116/14), wussten die Bedrohten hier um die psychiatrische Erkrankung der Angeklagten und deren Unterbringung.
  • LG Traunstein, 20.05.2021 - 6 KLs 402 Js 31878/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die ärztlich mehrfach bejahte Notwendigkeit von Fixierungen im Rahmen einer stationären Unterbringung ist anerkanntermaßen für die Beurteilung des Maßes der von einem Betroffenen ausgehenden Gefährlichkeit und damit auch für die Prognose über die künftig von ihm ausgehende Gefährlichkeit unabhängig davon von Bedeutung, ob das Geschehen zu einem Straf- oder Ermittlungsverfahren geführt hat (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.05.2014 - 1 StR 116/14, Rn. 4).

    Die von der Angeklagten ausgesprochenen Drohungen, erneut Brand zu legen und zwar egal, ob dabei Menschen zu Tode kommen, wenn sie nicht in die Forensik verlegt werde, sind geeignet, den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen und stellen damit eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens dar (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.05.2014 - 1 StR 116/14, Rn. 1); diese Bedrohungen/Nötigungsversuche bergen auch in Bezug auf die konkrete Person der Angeklagten die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung (objektiv begründete Furcht der Bedrohten vor einer Realisierung, nicht rein gefühlsgeleitete Furcht), was die Angeklagte durch die tatsächlich erfolgte Brandlegung am 19.09.2020 gegen 23:00 Uhr bereits dokumentiert hat, wobei nochmals darauf zu verweisen ist, dass sie im Rahmen der einstweiligen Unterbringung sowohl gegenüber dem Sachverständigen xy als auch gegenüber der Sachverständigen Dr. K. wiederholt angab, dass sie es beim nächsten Mal so dumm macht, dass das Feuer gleich bemerkt wird und es ihr auch egal ist, ob Menschen dabei zu Tode kommen; dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass die zukünftig zu erwartenden Taten von ihrem Gewicht her gravierender als die verfahrensgegenständlichen sein werden.

  • BGH, 20.07.2022 - 5 StR 109/22

    Verfahrenshindernis wegen fehlendem öffentlichen Interesse an der

    Hierzu können tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verstöße gegen Strafgesetze unabhängig davon gehören, ob sie strafrechtlich zu ahnden sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 2014 - 1 StR 116/14; LK/Cirener, StGB, 13. Aufl., § 63 Rn. 131).
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